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Freimaurerischer Bibliotheksverein e.V. Satzung §1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Freimaurerischer Bibliotheksverein e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 4539 eingetragen. §2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist, die Sammlung freimaurerischer Literatur in der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek (Niedersächsische Landesbibliothek) Hannover auszubauen, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Freimaurerei zu fördern und so das Verständnis für Brüderlichkeit, Toleranz und Völkerverständigung zu wecken und zu vertiefen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch die Unterstützung der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek . 2. Übernahme oder Erwerb zugunsten der Sondersammlung freimaurerischer Literatur für die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek Hannover a) von geeigneten Stücken aus Bibliotheken von Logen oder deren Mitgliedern b) von Logen-Archiven oder wichtigen Dokumenten daraus. 3. Erfassung und Beratung von Besitzern freimaurerischer Bibliotheken und Sammlungen. 4. Sicherstellung der Benutzung des übernommenen Materials durch die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek , entsprechend der für sie jeweils gütigen Benutzungsordnung. 5. Durchführung und Förderung von freimaurerischen Ausstellungen. 6. Die Mittel des Vereines setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden Stiftungen, Zuschüssen und sonstigen Zuwendungen. §3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein dient ausschliesslich wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken im Sinne der 51ff Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Eventuelle Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigen wirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, Auflösung des Vereins oder dessen Aufhebung nicht mehr als etwa geleistete Einlagen zurück erhalten. 3. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen. §4 Mitgliedschaft und Beiträge 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, sowie jede Personengemeinschaft werden, die sich im Sinne der Ziele des Vereins betätigt. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mindestbeitrag zu zahlen, dessen Höhe, auf Vorschlag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 3. Der Beitrag ist im 1.Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Der Betrag sollte per Bankeinzug erhoben werden. §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Für die Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand des Vereins zu richten. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss bis zum 30.9. des jeweiligen Jahres erklärt werden. 3. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es durch sein Verhalten die Ziele und die Arbeit des Vereins geschädigt hat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. §6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Sämtliche Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich. §7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen der/dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. 2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein nach aussen. 3. Aufwendungen zur Ausübung des Vorstandsamtes können erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. 4. Der Direktor der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Er kann sich durch einen von ihm beauftragten Angehörigen der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek vertreten lassen. 5. Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag ein. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich. Schriftliches Verfahren – Umlaufverfahren - ist zulässig. Die auf den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse werden protokolliert und sind von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 6. Die /der Ehrenvorsitzende nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. §8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, für die nicht ein besonderes Organ eingesetzt ist. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich während der ersten Jahreshälfte statt. Auerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich , unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dieses gilt auch für juristische Personen und Gesellschaften. Stimmübertragung auf Mitglieder ist zulässig. 5. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Satzungsänderung wird erst nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Eine beabsichtigte Satzungsänderung ist spätestens, zusammen mit der Tagesordnung, an die stimmberechtigten Mitglieder zu versenden. 7. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von einer/ einem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. über Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. 8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge, die sich auf eine Ergänzung der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über eine Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung 9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes einschliesslich der Rechnungsprüfer b) die Entgegennahme des Jahresberichtes der/des Vorsitzenden, c) die Abnahme der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes, d) die Erteilung der Entlastung oder deren Verweigerung, e) die Satzungsänderung, f) die Festsetzung der Beiträge, g) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand i) die Auflösung des Vereins. §9 Rechnungsprüfer 1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereins auf ihre Ordnungsmässigkeit hin zu überprüfen, wozu ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren ist. 2. über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen. Das Ergebnis ist mit dem Vorstand zu erörtern. Es wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, die über die Genehmigung entscheidet. §10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §11 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag ist mindestens von 1/3 der Mitglieder oder vom Vorstand zu unterzeichnen und muss sechs Wochen vor dem Zusammentritt der Versammlung eingereicht sein. 2. Der Antrag ist sämtlichen Mitgliedern zu übersenden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sechs Wochen. Die Abstimmung kann schriftlich erfolgen. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschliesst, sind die/der 1.Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dieselbe Regelung gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. 3. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek, die es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover am 15.November 2010 unter VR 4539
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